Impressum

Andrea Benedela
Dipl. Des. (FH)

Steinlacher Weg 5, 82205 Gilching

Mobil 0170 4444 5 66 – E-Mail ab@sono-design.de

USt-IdNr. DE249297758 – Steuernr.: 108/20628 & 108/20275 – Finanzamt: München I

Alle Rechte vorbehalten. Fremde Warenzeichen und Markennamen gehören ihren jeweiligen Eigentümern.

Foto Barrierefreiheit Riccardo Mattei

 

Urheberrecht und Nutzungsrechte

Jeder erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten zwischen Auftraggeber und Designer (Auftragnehmer) auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Designer weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist prinzipiell unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbarrt, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen „einfachen“ Nutzungsrechte. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen.
Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Vergütung

Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrags für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet werden.

 

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